Wie ist mit Gewinnen aus Edelmetallen umzugehen?

Edelmetalle zählt man zu den Sachwerten, die keine Zins- oder Dividendenerträge realisieren wie z. B. Geldwertanlagen oder Aktien bzw. Fondsanteile. Edelmetalle schwanken im Preis. Demzufolge gibt es bei Edelmetallen lediglich Kursgewinne oder -verluste.

Kursgewinne bei Edelmetallen sind nach einer Haltedauer von 12 Monaten steuerfrei. Wenn die Edelmetallpreise steigen, denken viele Anleger darüber nach, sich von ihren Beständen zu trennen und Gewinne zu realisieren. Beim Verkauf muss abhängig von der Haltedauer auch die steuerliche Seite beachtet werden. Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von wertvollen Metallen müssen somit auch bei der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.

Der Verkauf von Münzen und Barren ist steuerlich gesehen ein privates Veräußerungsgeschäft. Dabei spielt die Haltefrist von 12 Monaten eine entscheidende Rolle. Während Verkäufe nach Ende der Haltedauer von 12 Monaten Kursgewinne vollkommen steuerfrei und Verluste steuerlich nicht relevant sind, müssen Verkäufe innerhalb der 12-monatigen Frist nach Anschaffung steuerlich berücksichtigt werden. Es existiert eine Freigrenze von 600 Euro im Jahr, in der Gewinne, die unterhalb der 12-monatigen Haltefrist steuerfrei sind. Kursgewinne ab 600 Euro sind in voller Höhe als „sonstige Einkünfte“ mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Abgeltungsteuer ist bei Edelmetallverkäufen kein Thema. Verluste können nicht geltend gemacht werden. Sie dürfen lediglich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Der Verlustausgleich kann nur im selben Jahr sowie durch Verlustabzug im Vorjahr und/oder in den Folgejahren stattfinden.

Die Angabe von Gewinnen und Verlusten bei der Steuererklärung

Der Betrag von 600 Euro ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Das heißt, dass ein Gesamtgewinn bis maximal 599,99 Euro komplett steuerfrei ist, jedoch ein Gewinn in Höhe von 600 Euro und mehr ab dem ersten Euro steuerpflichtig ist. Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften müssen in der in der „Anlage SO“ der Einkommensteuererklärung auf der Rückseite vermerkt werden.

Man ist nur dann zur Abgabe der „Anlage SO“ verpflichtet, wenn der Gesamtgewinn oder der Gesamtgewinn des Ehepartners aus privaten Veräußerungsgeschäften mindestens 600 Euro beträgt. Nur dann muss im Steuerhauptformular auf Seite 2 angekreuzt werden, dass die „Anlage SO“ beiliegt.

Für wen gilt die Freigrenze?

Die Freigrenze von 600 Euro zählt je Person, sofern jede Person entsprechende Gewinne erzielt. Sie wird bei Eheleuten also nicht verdoppelt. Falls die Käufe und Verkäufe über ein eheliches Gemeinschaftskonto abgewickelt werden, werden die Gewinne beiden Eheleuten jeweils zur Hälfte zugerechnet (in der „Anlage SO“ in Zeile 47). So wird die Freigrenze bei jedem Ehepartner berücksichtigt.

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